Wir begrüßen Sie herzlich auf den Internetseiten unserer Begegnungsstätte Stille Straße 10
Die Begnungsstätte Stille Straße 10 wird von unserem Förderverein ausschließlich eigenverantwortlich organisiert und ehrenamtlich selbst verwaltet. Mit diesem Modell des bürgerschaftlichen Engagements sind wir die zweite Begegnungsstätte in Berlin und bundesweit.
Die Gründung unseres Fördervereines ist das Ergebnis des engagierten Einsatzes und einer beispiellosen Zivilcourage der Seniorinnen und Senioren, die mit einer 112-tägigen Besetzung des Hauses für den Erhalt ihrer Begegnungsstätte gekämpft haben.
Unser Förderverein agiert parteipolitisch unabhängig und weltanschaulich offen. Er fördert die Alten- und die Jugendhilfe, Kunst, Kultur, Sport, Bildung und Erziehung, das bürgerschaftliche Engagement, sowie die Unterstützung gemeinnütziger Bürgerinitiativen. Er ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin und der Volkssolidarität Landesverband Berlin e.V.
Wir freuen uns auf Ihre aktive Unterstützung und Mitwirkung, insbesondere auch als Vereinsmitglied. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Vorstandsmitglieder oder kommen Sie einfach vorbei.
Der Vorstand
Wie werden sie Mitglied: Mitgliedsantrag runterladen, ausdrucken, ausfüllen und uns zukommen lassen.
Der Vorstand
Der Vorstand: Registereintragung beim Amtsgericht Charlottenburg am 13.12.2023
3.a) Allgemeine Vertretungsregelung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3.b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis
Michaela Kraft
Andre‘ Lenhard
Stephan Quitta
Brigitte Klotsche
Olaf Schuldt
Eveline Lämmer
Satzung
Förderverein Stille Straße 10 e.V.
Stille Straße 10
13156 Berlin
Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr- Der am 26.10.2012 gegründete Verein trägt den Namen „Förderverein Stille Straße 10″
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, unter Aktenzeichen
VR 32052 B eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für 2012 gilt 26.10 bis 31.12.2012.
Für alle nachfolgenden Jahre das Kalenderjahr.
- Der Verein agiert parteipolitisch unabhängig und weltanschaulich offen.
2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Zweck des Vereins ist die
– Förderung der Alten- und Jugendhilfe
– Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der darstellenden und bildenden Kunst sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen, Gespräche mit Künstlern und Kulturschaffenden, Theateraufführungen, Singen,
– Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere Vorträge, Workshops, Kurse, Nachhilfestunden und weitere Formen der Schülerhilfe,
– Förderung des Sports, insbesondere Gymnastik, Power-Fitness mit Musik, Schach und Wandern,
– Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere die Förderung des Ehrenamtes durch Gesprächsrunden, Anerkennungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausch sowie die Unterstützung gemeinnütziger Bürgerinitiativen in der Region.
(3) Der Verein unterstützt die gemeinnützigen Zwecke durch das Betreiben einer generationsübergreifenden Begegnungsstätte und durch Kooperation mit anderen Projekten und Einrichtungen in Berlin.
- 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele
unterstützen.
Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.
Er ist Mitglied der Volkssolidarität Landesverband Berlin e.V.(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, Personen die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Förderverein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach
Mitteilung der Ablehnung an den/die Antragsteller/In die nächste Mitgliederversammlung
angerufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung Stellungnahme gegeben werden.
- 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge auf Grundlage des Beschlusses einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und-Fälligkeit ist eine „einfache“ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 7 Mitgliedern, die alle Aufgaben in
kollegialer Zusammenarbeit erledigen. Sie treffen die Entscheidungen über die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten.
(2) Einzelvertretungsberechtigung für Bankgeschäfte kann erteilt werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes
gemäß § 26 BGB, können für ihre Tätigkeit eine angemessene
Aufwandsentschädigung nach § 27 Absatz 3, Satz 2 BGB in der Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes 2013 erhalten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(8) Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich statt, mindestens 10 Mal im Jahr.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Vorstandsmitglied.
(9) Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
In jedem Fall sind Vorstandsbeschlüsse schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
- 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n
bei Verhinderung durch einen Stellvertreter. Die Einladungsfrist bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. - Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Aufgaben des Vereins
- Beitragsordnung (Mitgliedsbeiträge)
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen überwiegen.
- 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
- 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin der Sitzung zu unterschreiben.
- 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Fördervereins Stille Straße 10 e. V. an die Volkssolidarität, Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die steuerbegünstigenden Zwecke der Volkssolidarität, Landesverband Berlin e. V. sind ständig durch eine Kopie des letzten Feststellungsbescheides nachzuweisen.Satzung vom 19.05.2014, Änderung eingetragen: 01.07.2015
Satzungsänderung beschlossen am 11.02.2016, Satzungsänderung beschlossen am 24.03.2017, Änderung eingetragen am 16.06.2017
„Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB,
Satzungsänderung § 4 beschlossen am 14.10.2021, Änderung eingetragen am 22.03.2022
Brigitte Klotsche Eveline Lämmer
Beitragsordnung des Förderverein Stille Straße 10 e.V.
01.01.2023
1. Grundsätze
1.1 Die Beitragsordnung der Förderverein Stille Straße 10 e.V. gilt für alle
natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
Jedes Mitglied ist für die Entrichtung seines Beitrages in der vorgesehenen Höhe und zum festgesetzten Termin verpflichtet.
Die Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich der Finanzierung der
satzungsgemäßen Vereinszwecke.
2. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge
2.1 Jedes Mitglied legt unter EinhaltungdesMindestbeitrages seine
Beitragshöhe selbst fest.
2.2 Der Beitrag beträgt für natürliche Mitglieder 48,00 Euro jährlich
(4,00 Euro/Monat)
Für juristische Personen wird die Höhe des Beitrages mit dem Vorstand vereinbart.
3. Auf der Grundlage Satzung § 4 (2) sind Ehrenmitglieder von der
Beitragszahlung befreit.
4. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis 31.01. zu entrichten.
Der Halbjahresbeitrag ist bis 31.01. und 31.07. im Voraus zu zahlen.
Dies kann in bar oder mit Überweisung erfolgen
5. Schlussbestimmung
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.10.2022 in Kraft. Sie wird zum 01.01.2023 wirksam. Die Beitragsordnung vom 01.01.2019 verliert damit ihre Gültigkeit.
5. Schlussbestimmung
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.03.2018 in Kraft. Sie wird zum 01.01.2019 wirksam. Die Beitragsordnung vom 06.03.2014 verliert damit ihre Gültigkeit.
Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft im
Förderverein Stille Straße 10 e. V.
Hiermit erkläre ich unter Anerkennung der Satzung meine
Aufnahme als Mitglied.
Name:
Vorname:
Titel:
Geburtsdatum:
PLZ:
Wohnort:
Straße, Hausnummer:
Telefon/Handy:
E-Mail:
Ab dem………………………………………….
Ich bin bereit entsprechend der Beitragsordnung einen monatlichen Beitrag zu entrichten.
Der Austritt ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
Ich ermächtige den Verein, diese Daten zu speichern. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Berlin, den Unterschrift
Antragsteller*in
Ich freue mich darauf , nach und nach alle Vorstandsmitglieder persönlich kenne zu lernen und mich über den Chor hinaus für die anderen angebotenenen
Veranstaltungen zu interessieren, und vielleicht auch selbst das eine oder andere anzubieten.